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Ausgleichsabgabe reduzieren

Tipp für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:

Unternehmen können durch Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und Blindenwerkstätten ihre Ausgleichsabgabe reduzieren.

Wenn Aufträge an anerkannte WfbM oder Blindenwerkstätten im Sinne des Blindenwaren-Vertriebsgesetzes vergeben wurden, können 50 Prozent der ausgewiesenen Arbeitsleistung der Werkstatt von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe abgezogen werden (Paragrafen 223 und 226 SGB IX). Einkaufen können Firmen nicht nur Produkte, sondern auch Dienstleistungen, die von einer WfbM ausgeführt werden.

Im Internetportal IW-Elan erhalten Sie ausführlichere Informationen. Dort können Sie sich auch die Software IW-Elan herunterladen. Die Software hilft Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe.

Weiterführende Informationen zur Ausgleichsgabe erhalten Sie auch im REHADAT-Portal Ausgleichsabgabe.