Der Antrag auf einen Nachteilsausgleich sollte von den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern rechtzeitig, jedoch spätestens mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung bzw. dem Antrag auf Prüfungszulassung erfolgen.
Grundsätzlich gilt, dass Abweichungen bei den Prüfungen nicht den Inhalt der Prüfung betreffen dürfen. Prüfungsleistungen behinderter Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer dürfen auch nicht besser beurteilt werden als bei anderen Prüflingen. Nachteilsausgleiche beziehen sich stets auf die individuellen Besonderheiten und Möglichkeiten von Prüflingen und sollen deren Chancengleichheit gegenüber nichtbehinderten Prüflingen wahren.
Auch an den Hochschulen müssen Prüfungsordnungen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen (siehe § 16 Hochschulrahmengesetz (HRG)). Das heißt, Studierende mit Behinderung oder mit chronischer Erkrankung können Prüfungsmodifikationen als Nachteilsausgleich beantragen, wenn sie die Leistungen im Studium oder in Prüfungen behinderungsbedingt nicht in der Form erbringen können, wie es vorgeschrieben ist.
Studierende mit Beeinträchtigungen können auf Antrag praktische Teilleistungen verändern, kürzen oder durch gleichwertige andere Leistungen ersetzen. Der Antrag auf Veränderung muss rechtzeitig vor der Prüfung beim Prüfungsamt, dem Prüfungsausschuss bzw. bei der Prüferin oder dem Prüfer gestellt werden.