22.05.2026 | Entscheidung des Landessozialgerichts
Gericht lehnt Eilentscheidung zur Finanzierung eines Assistenzhundes ab
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az. L 8 SO 101/25 B ER) hat im Eilverfahren entschieden, dass ein Sozialhilfeträger vorläufig nicht verpflichtet ist, die Kosten für einen Assistenzhund zu übernehmen. Der Antragsteller wollte erreichen, dass die Finanzierung bereits vor einer endgültigen Entscheidung zugesprochen wird.
Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht als erfüllt an. Insbesondere sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden, dass ohne die sofortige Kostenübernahme eine gravierende Versorgungslücke entsteht.
Bedeutung der Entscheidung: Das Gericht stellt klar, dass die Finanzierung eines Assistenzhundes im Sozialrecht zwar grundsätzlich möglich sein kann, aber im Eilverfahren nur bei besonders dringender und nachgewiesener Notwendigkeit durchgesetzt werden kann.
Hier gehts zur Assistenzhundverordnung in REHADAT-Recht: Assistenzhundverordnung (AHundV)
(Tr)