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20.03.2026 | Ohne aktiven Vermittlungsauftrag kann ein Verstoß gegen das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vermutet werden.

BAG stärkt Rechte schwerbehinderter Bewerber

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 27. März 2025 (Az. 8 AZR 123/24) seine Rechtsprechung zu den Pflichten von Arbeitgebern nach SGB IX § 164 Abs. 1 und 2 im Bewerbungsverfahren konkretisiert.

Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein öffentlicher Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachgekommen ist, eine frühzeitige Verbindung mit der Bundesagentur für Arbeit aufzunehmen. Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, eine Stelle lediglich zu veröffentlichen. Vielmehr ist ein konkreter Vermittlungsauftrag erforderlich, der auf die Übersendung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber gerichtet ist.

Das BAG stellt klar, dass das Unterlassen eines solchen Vermittlungsauftrags ein Indiz für eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung darstellen kann. Dies ist insbesondere im Hinblick auf Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz von Bedeutung.

Im konkreten Fall blieb die Klage jedoch ohne Erfolg. Zwar sah das Gericht ein entsprechendes Indiz als gegeben an, eine unzulässige Benachteiligung konnte letztlich nicht festgestellt werden.

Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung eines ordnungsgemäßen und dokumentierten Vorgehens im Bewerbungsverfahren, insbesondere für öffentliche Arbeitgeber.

Weitere Urteile zu Pflichten der Betriebe nach SGB IX § 164 Abs. 1 finden Sie bei REHADAT-Recht:  Urteile zu SGB IX § 164 Abs. 1

(Tr)