01.03.2022 | Schwerbehindertenanzeige zum 31. März 2022 fällig
Abgabe der Anzeige am besten elektronisch
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX haben auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 SGB IX). Erfüllen Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht nicht, entrichten sie eine Ausgleichsabgabe (§ 160 SGB IX).
Arbeitgeber, die im Jahr 2021 beschäftigungspflichtig waren, haben der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit bis spätestens zum 31.03.2022 die notwendigen Daten anzuzeigen (§ 163 SGB IX).
Am schnellsten geht das per elektronischem Versand der Anzeige mit der kostenlosen Software IW-Elan. Diese können Sie auf unserer Homepage www.iw-elan.de schnell und unkompliziert herunterladen.
Falls Sie für das Jahr 2021 eine Ausgleichsabgabe zu entrichten haben, ist diese mit Erstattung der Anzeige fällig, spätestens jedoch am 31.03.2022. Bitte zahlen Sie die Ausgleichsabgabe fristgerecht an das für Ihren Sitz zuständige Integrations-/Inklusionsamt. Für rückständige Beträge nach dem 31. März werden Säumniszuschläge erhoben (§ 160 SGB IX).