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Gesetz
Werkstättenverordnung - WVO

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

WVO § 19 Vorläufige Anerkennung

Vorläufige Anerkennungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von der Bundesanstalt für Arbeit ausgesprochen worden sind, behalten ihre Wirkung bis zur Unanfechtbarkeit über den neuen Antrag auf Anerkennung, wenn dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wird.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

02.06.2021

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

R/RWVO19